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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SELFAN FINE + METAL GmbH

§1 Allgemeines

Geschäftsbeziehungen mit uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Sofern unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regeln enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder aus dem Internet, sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Wir sind nicht verpflichtet gekaufte Ware auf Abruf vorrätig zu haben.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wr uns Eigentums und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

§3 Gewicht und Preise der Lieferung

  1. Maßgebend für die Berechnung der Preise ist das Abgangsgewicht der Ware, welches von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort der Lieferung festgestellt wurde.
  2. Maßgebend sind unsere zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten (zzgl. MwSt, Fracht- und Verpackungskosten) vorbehaltlich einer durch Preissteigerung wesentlicher Vorprodukte notwendig werdenden Preiserhöhung für den Lieferzeitpunkt.
  3. Die Bestellmenge hat einen Mindestwert von 1000€ zu erfüllen.
  4. Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Norm oder besonderer Vereinbarung zulässig, solche vom Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen. Bei auftragsbezogener Produktion beträgt die Toleranz der Mengen +/- 10%. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 424 BGB.

 
§4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Lieferung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen. Die von uns bestätigte Lieferzeit ist ein vorraussichtlicher Liefertermin und wird lediglich annähernd vereinbart. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Dokumente, Materialbeistellungen, Freigaben, und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.
  2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer frühestens nach einer Woche eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser können wir in Verzug geraten.
  3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen beschäftigt.
  4. Bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Tranportverzögerungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsdauer um die Dauer des Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistung gesetzte Frist oder Nachfrist. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder vom Rücktritt des Vertrags noch zu Schadenseratz berechtigt.

§5 Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Bestimmung der Transportwege- und –mittel, ob per Expressservice ( Lieferezeit 3-5 Tage), per Luftfracht ( Lieferzeit 7-14 Tage) oder per Seefracht ( Lieferzeit 6-8 Wochen) , efolgt durch Weisung des Käufers.
  2. Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzüglich einen Schadensbericht zu ermitteln.
  3. Für den Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt der zur Verfügungsstellung ab Werk maßgebend. 

§6 Qualitätsmanagement

  1. Der Käufer wird von uns rechtzeitig und schriftlich über jede beabsichtigte Änderung bei den Fertigungsarbeiten, bei den Rofstoffen und anderen Materialien für die Ware, bei Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Ware oder sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen informiert.

§7 Mängelansprüche

  1. Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein die Bestellung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Handelsübliche und geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen, sowie ein in der Natur der Beschaffenheit der Waren liegender Verschleiß, stellen keinen Mangel dar.
  2. Der Käufer hat die empfangene Lieferung und Leistung umgehend nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen, und hierbei festgestellte Mängel uns unverzüglich, spätestens bis zum 10. Tag nach Lieferungseingang, anzuzeigen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform.
  3. Wird die Ware vom Käufer verbraucht, vermischt oder veräußert,so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware. Der Käufer kann keine Rechte herleiten aus Schäden wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder mangelhafter Bauarbeiten.
  4. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt entweder durch Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist, oder durch Nachbesserung.
  5. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet, außer im Falle des Vorsatzes, nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

§8 Haftungsansprüche

  1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Von Haftungsansprüchen Dritter stellt uns der Kunde, soweiterden Schadenzuvertreten hat, frei.

§9 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Bestellung sind 30% des Lieferpreises als Anzahlung zu entrichten. Unsere Forderungen auf die 70% des Lieferpreises nach Anlieferung der Ware sind sofort mit Erhalt der Lieferung und unabhängig von einer Rechnungsstellung zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen fällig und haben ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir einen Skonto von 2%. 
  3. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Veränderung in den Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so behalten wir uns das Recht vor, über die ursprünglich verhandelten Preise neu zu verhandeln.
  4. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug,ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir  Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigem Zinssatz.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt  seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem verbundenen Bestand oder dem neuen Gegenstand bis zu einem dem
  3. Rechnungswert unserer Vorbehaltsware entsprechenden Anteil ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt.
  5. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  6. Zur Abtretung der Forderung im Übrigen ist der Käufer nicht befugt.

§10 Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit

  1. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Köln.
  2. Jegliche Rechtsbeziehungen unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrecht (CISG).
  3. Sollten einzelne dieser Bedingungen- gleich aus welchem Grund- nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nichtberührt.

SELFAN Fine+Metal GmbH
Stand 18,Feb,2008

 

 

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